Bundeswehr: „Parlamentsarmee“ oder „Regierungsarmee“?

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07.04.2019: Als die syrische Regierung im August 2018 eine Großoffensive in Idlib ankündigte, meldete sich mit allen anderen Anwärtern um zukünftige Verfügungsgewalt in dem Gebiet auch die Bundesregierung zu Wort. Sie prüfte eine Teilnahme der Bundeswehr an militärischen Angriffen auf Syrien, die von den USA, Großbritannien und Frankreich für den Fall eines „Giftgaseinsatzes durch die syrischen Truppen“ schon mal ankündigt wurden. CDU-Kreise schlugen vor, dies solle wegen angeblichem Zeitdruck ohne Zustimmung des Parlamentes erfolgen. Das war ein öffentlicher Versuchsballon für Bestrebungen, aus der „Parlamentsarmee“ eine „Regierungsarmee“ zu machen und Anlass genug, sich diesen Prozess einmal näher anzuschauen.

Die Bundesrepublik war 1949 aus gutem Grund ohne eine Armee gegründet worden. Der Artikel 24 Absatz 2 GG erlaubte aber, »sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen«. Gedacht war eigentlich an einen Beitritt der BRD zur UNO, tatsächlich wur-de der Paragraf  dann 1956 genutzt, um die neu gegründete Bundeswehr in die NATO einzugliedern.

Nachdem der Feind dieses Verteidigungsbündnisses abhanden gekommen war, wurde es nicht etwa aufgelöst wie der Warschauer Pakt, sondern ging nahtlos über zur weltweiten Verteidigung der neuen Vormachtstellung seiner Führungsmacht USA. Eine neue NATO-Strategie ermächtigte sich dann 1999 selbst zu weltweiten Kriseneinsätzen auch ohne UNO-Mandat.

Die bereitwillige Gefolgschaft der Bundesregierung wird bei der Bundeszentrale für politische Bil-dung heruntergespielt: „Die Bundesrepublik sah sich mit der internationalen Forderung konfrontiert, eine größere Rolle bei der Erhaltung und Sicherung des Friedens in weltweiten Krisengebieten zu übernehmen.“ Dabei hatte sich die Regierungskoalition aus CDU, CSU und FDP schon 1990 nach der Besetzung Kuwaits durch den Irak für eine militärische Beteiligung an den UN-Sanktionen ausgespro-chen, SPD und Grüne waren allerdings noch dagegen. Erst 1992 mit der "Petersberger Wende" erklär-te die SPD ihre Zustimmung zu weltweiten Bundeswehreinsätzen unter UN-Mandat.

Umstritten blieb aber die Frage, ob die Bundeswehr auch an weltweiten NATO-Einsätzen teilnehmen sollte und ob der Bundestag über solche Einsätze entscheiden müsse. SPD- und FDP-Fraktion riefen deshalb das Bundesverfassungsgericht an, welches 1994 einen Kompromiss verkündete: Es erklärte die NATO zu einem »System gegenseitiger kollektiver Sicherheit« nach Artikel 24 Absatz 2 GG und erlaubte deshalb „Out-of-area“-Einsätze der Bundeswehr auch außerhalb der NATO-Grenzen, forderte aber für jeden einzelnen dieser Bundeswehreinsätze die Zustimmung des Bundestages und empfahl,  dies in einem speziellen Gesetz zu regeln.

Die Bundesregierung hielt sich nicht immer an diese Verpflichtung. Zwar erfolgte die Beteiligung der Bundeswehr an den NATO-Einsätzen in Jugoslawien und Afghanistan mit der Zustimmung des Bun-destages, aber der Einsatz des Kommandos Spezialkräfte (KSK) in Afghanistan wurde 2002 ohne Information des Parlaments verlängert.

2003 ließ Kriegsminister Struck am Rande eines NATO-Treffens die Katze aus dem Sack und klagte, die dauernden Debatten im Bundestag behinderten die deutsche Kriegsmaschinerie. Abhilfe sollte nun die vom Bundesverfassungsgericht empfohlene gesetzliche Regelung schaffen, denn außer der PDS forderten alle Parteien eine Erleichterung der Genehmigung, nur über das Ausmaß bestanden unter-schiedliche Vorstellungen: Die CDU wollte die Bundeswehr über eine Grundgesetzänderung ganz ohne Bundestagsbeschluss im Ausland einsetzen, die FDP einen geheimen Ausschuss über besondere Auslandseinsätze entscheiden lassen und nach dem Gesetzentwurf der rot-grünen Koalitionsregierung sollten Auslandseinsätze grundsätzlich zustimmungspflichtig sein, nicht aber vorbereitende Militär-operationen und humanitäre Hilfsdienste.

Das endgültige sogenannte „Parlamentsbeteiligungsgesetz“ von 2005 war dann auch der erste Schritt zur Aufweichung der Parlamentsbeteiligung. Streitkräfte dürfen seither nur mit Zustimmung des Par-laments in Auslandseinsätze entsendet werden, bei denen sie in bewaffnete Unternehmungen einbezo-gen werden oder werden könnten. Das gilt nicht für Hilfs- bzw. humanitäre Einsätze, bei denen Waf-fen nur zur Selbstverteidigung mitgeführt werden, bei vorbereitenden Maßnahmen wie Erkundungs-kommandos und bei Gefahr im Verzug, wenn der Einsatz keinen Aufschub duldet. Einsätze sind je-doch zu beenden, wenn das Parlament die nachträgliche Zustimmung verweigert.

Diese Regelungen lassen Raum für Interpretationen und Versuche, sie zu unterlaufen: So waren 2011 einige Bundeswehrangehörige der Luftwaffe ohne Zustimmung des Parlaments in Libyen an der „Zielauswahl“ beteiligt. Die „Pegasus-Operation“ zur Evakuierung von 132 Personen von einem Öl-feld in der libyschen Wüste 2011 durfte zwar wegen „Gefahr im Verzug“ ohne Bundestagsbeschluss erfolgen, die Bundesregierung verweigerte jedoch auch die nachträgliche Information: die Operation sei eine friedliche Evakuierungsmaßnahme und kein »bewaffneter Einsatz« gewesen, obwohl zwanzig Feldjäger und Fallschirmjäger mit Sturm- und Maschinengewehren die Evakuierung notfalls auch mit Gewalt durchführen sollten. Auch mit überdehnten Mandaten für Personalstärke und Einsatzort zu Beginn einer Operation können erneute Parlamentsentscheidungen umgangen werden: So wurde als Einsatzgebiet für „Enduring Freedom“ in Afghanistan gleich „die arabische Halbinsel, Mittel- und Zentralasien und Nord-Ost-Afrika“  genehmigt. So kann die öffentliche Aufmerksamkeit, die noch mit  einer Bundestagsdebatte verbunden ist, eingeschränkt werden.

Hinter diesem Ziel stehen auch internationale Interessen: seit dem NATO-Gipfel in Chicago 2012 wird in der NATO die Forderung immer drängender, souveräne nationale Rechte, „Einsatzvorbehalte“ genannt, aufzuheben, damit gemeinsame NATO-Operationen dadurch nicht behindert werden. Die Bundesregierung reagierte: 2014 wurde unter der Leitung des ehemaligen Kriegsministers Volker Rühe eine »Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr« eingesetzt. 2015 verkündete Rühe, es gäbe „keinen Grund, die Parlamentsrechte einzuschränken", der Bundestag habe bisher keinen Auslandseinsatz verhindert, stets rasch über die Mandate entschieden und Bundeswehrsoldaten bekämen so das Bewusstsein, sie seien demokratisch legitimiert im Auftrag ihrer Volksvertreter in aller Welt unterwegs.

Jenseits dieses öffentlichkeitswirksamen Beschlusses wurden aber Weichen gestellt: Die Kommission empfahl eine „gesetzgeberische Klarstellung des Einsatzbegriffs“ und eine konsequente Information des Parlaments über die „militärisch multilateralen Verbundfähigkeiten“. Klargestellt werden sollte dabei, dass Bundeswehrsoldaten in Führungsstäben der NATO oder der EU-Truppen außerhalb von bewaffneten Konflikten ohne Genehmigung eingesetzt werden dürfen und vor allem, dass Ausbil-dungsmissionen und humanitäre Einsätze nicht mehr zustimmungspflichtig sein sollten. Die Informa-tion des Parlaments über die „militärisch multilateralen Verbundfähigkeiten“ funktioniert so: die Bun-desregierung macht Zusagen über die Beteiligung der Bundeswehr an Maßnahmen der NATO oder der EU-Streitkräfte. Mit der Forderung, dass nun die „Verlässlichkeit der Bundesrepublik“ für diese Ko-operation nicht beeinträchtigt werden dürfe, informiert sie regelmäßig das Parlament darüber, auf wel-che Fähigkeiten der Bundeswehr die Partner besonders angewiesen sind, um das „Bewusstsein der Abgeordneten für die militärische Einbindung Deutschlands in das Gesamtsystem“ NATO zu stärken“ (O-Ton Rühe). Ein entsprechender Gesetzentwurf von 2016 fiel allerdings zunächst dem Ende der Legislaturperiode anheim, entsprechende Beratungen sollen aber wieder aufgenommen werden.

Vorgeschlagen wurde inzwischen, Bundeswehrsoldaten ohne Bundestagsbeschluss in integrierte Kommandostrukturen zu schicken, selbst wenn diese Befehlsorgane in Konfliktzonen verlegt werden, oder eine eventuelle Beteiligung der Bundeswehr an EU-Battlegroups oder der NATO-Speerspitze als „Vorratsbeschluss“ zu genehmigen, schon bevor konkrete Operationen überhaupt geplant sind. Milita-risierung hat viele Gesichter, hier tritt sie auf als schleichender Abbau demokratischer Rechte.

Jördis Land

 

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